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Zurückbehaltungsrecht

Konsequenz des im Regelfall für zweiseitig verbindliche Verträge geltenden Zug-um-Zug-Prinzips ist, dass ein Vertragspartner seine eigene Leistung zurückbehalten kann, solange der andere Partner seine Leistung noch nicht erbracht hat und sie auch nicht anbietet (Einrede des nicht erfüllten Vertrages). Ein solches Zurückbehaltungsrecht kann auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache bestehen. Der Retentionsberechtigte kann die Herausgabe bis zur Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung verweigern. So braucht der zur Herausgabe einer Sache Verpflichtete diese Herausgabepflicht nur Zug um Zug gegen Berichtigung seiner Forderungen wegen des auf die Sache gemachten Aufwandes oder des ihm durch diese Sache verursachten Schadens zu erfüllen. Zurückbehaltungsrechte können gesetzliche, richterliche oder rechtsgeschäftliche Grundlagen haben. Sie werden sowohl im Konkurs als auch im Ausgleich wie Pfandrechte behandelt und damit einem Absonderungsrecht gleichgestellt.

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