Bescheidbeschwerde
Was versteht man unter Bescheidbeschwerde?
Gegen einen Bescheid einer Bundesabgabenbehörde (Finanzamt, Zollamt, BMF) steht dem Abgabepflichtigen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Verfügung (bei Landes- und Gemeindeabgaben sind die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt grundsätzlich ab Zustellung des anzufechtenden Bescheides zu laufen. Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Ist die Beschwerde unzulässig oder wurde sie nicht rechtzeitig eingebracht, so ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Ist dies nicht der Fall, so kann das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides (und einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung) unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung überhaupt hätte unterbleiben können. Dadurch tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, wobei die Abgabenbehörden in weiterer Folge an die Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes gebunden sind. Ansonsten hat das Bundesfinanzgericht stets in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden und kann dabei den Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen.