Prokurist
Die Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich definiertem Umfang. Sie ermächtigt zu fast allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt und deckt daher im Wesentlichen Rechtsgeschäfte, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Der Prokurist kann Dritten gegenüber Rechtshandlungen setzen, die den Geschäftsherrn unmittelbar berechtigen und verpflichten. Umgekehrt kann sich der Unternehmer in der Regel darauf verlassen, dass das Geschäft/der Vertrag für oder gegen den Geschäftsinhaber wirkt.
Die erteilte Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Besondere Formerfordernisse sind nicht erforderlich. Der gesetzliche Umfang der Prokura kann Dritten gegenüber weder in sachlicher, persönlicher, zeitlicher, geographischer oder sonstiger Hinsicht beschränkt werden. Bei internen Weisungsverletzungen wird der Prokurist dem vertretenen Geschäftsherrn allerdings schadenersatzpflichtig.
Einzel- und Gesamtprokura
Einzelprokura ist dann gegeben, wenn der Berechtigte alleinvertretungsbefugt ist. Gesamtprokura ermöglicht jedoch keine Alleinvertretungsbefugnis. Der Gesamtprokurist kann vielmehr nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen aktiv vertreten. Gibt ein Gesamtprokurist allein eine Erklärung ab, mangelt es ihm an der Vertretungsbefugnis. Auf die Erklärung eines Gesamtprokuristen darf nicht vertraut werden, wenn sie den eingetragenen Beschränkungen widerspricht.