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Aussonderungsrecht

Aussonderungsrechte bestehen an in der Insolvenzmasse befindlichen Sachen, die jedoch ganz oder zum Teil nicht dem Schuldner gehören. Mit einem solchen Aussonderungsrecht belastete Sachen sind daher aus der Insolvenzmasse auszusondern. Rechtsgrundlage für Aussonderungsansprüche können dingliche, aber auch persönliche Rechte sein. Sie beurteilt sich nach allgemeinem Zivilrecht. Als Beispiel für ein dingliches Recht ist das Eigentumsrecht zu nennen.

Ein praktisch häufiger Anwendungsfall ist der Aussonderungsanspruch des Vorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers (Eigentumsvorbehalt). Bloße Ansprüche auf Verschaffung des Eigentumsrechtes berechtigen nicht zur Aussonderung. Der Hinterleger einer Sache kann im Insolvenzverfahren des Verwahrers seinen Aussonderungsanspruch – sofern er nicht ohnehin Eigentümer der hinterlegten Sache ist – auch auf seinen vertraglichen Herausgabeanspruch und damit auf ein bloß persönliches Recht stützen. In der Insolvenz des Treuhänders steht dem Treugeber bei der fremdnützigen Treuhand auf Grund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Treuhandgutes ein Aussonderungsanspruch zu, obwohl der Treuhänder zivilrechtlicher Eigentümer des Treuhandgutes ist.

Aussonderungsrechte sind nicht Gegenstand der Anmeldung im Insolvenzverfahren. Verweigert der Insolvenzverwalter oder Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ihre Erfüllung, so sind sie gerichtlich durchzusetzen. Soweit dies die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann der Insolvenzverwalter oder der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die Erfüllung von Aussonderungsansprüchen für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten ab Verfahrenseröffnung verweigern.

Wird eine auszusondernde Sache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, so steht dem Aussonderungsgläubiger im Wege der Ersatzaussonderung ein Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses zu, sofern dieser noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse vorhanden ist. Andernfalls steht dem verkürzten Aussonderungsgläubiger – vorbehaltlich allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter oder gegen das für den Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung handelnde Organ selbst – eine Masseforderung in Höhe des Veräußerungserlöses zu.

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