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Kollektivvertrag

Kollektivverträge sind privatrechtliche Verträge zwischen kollektivvertraglichen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hauptzweck ist die Überwindung der typischen Ungleichgewichtssituation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Kollektivvertrag selbst besteht in der Regel aus einem schuldrechtlichen und einem normativen Teil. Der schuldrechtliche Teil regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den am Kollektivvertragsabschluss beteiligten Parteien und ist nach §§ 914 ff ABGB auszulegen. Dazu zählen insbesondere die aus dem Vertrag entspringenden Rechte und Pflichten und die sogenannten „Einwirkungspflichten“. Darunter versteht man die Pflicht, die Einhaltung des Kollektivvertrages zu fördern. Beim normativen Teil hingegen handelt es sich um eine eigene Rechtsquelle (Gesetz im materiellen Sinn), welche unmittelbar auf die dem Kollektivvertrag unterworfenen Arbeitsverhältnisse einwirkt. Dieser Teil wird daher wie Gesetze nach §§ 6 und 7 ABGB ausgelegt. Geregelt werden können insbesondere die aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten.

Weiters ist die Regelung der Änderung von kollektivvertraglichen Ansprüchen für ausgeschiedene Arbeitnehmer, von Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Milderung von Folgen einer Betriebsänderung, gemeinsamen Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien und der Art und des Umfanges der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft in bestimmten Bereichen zulässig. Zu erwähnen ist noch die Möglichkeit, die Befugnisse an die Betriebsvereinbarungsparteien zu delegieren. Der Kollektivvertrag geht dispositivem Gesetzesrecht vor. Verdrängt wird dieser durch zweiseitiges oder absolut zwingendes Gesetzesrecht, insbesondere durch den Arbeitnehmerschutz. Bei relativ zwingendem Gesetzesrecht und Betriebsvereinbarungen ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des normativen Teils des Kollektivvertrages ist die Einhaltung der Schriftlichkeit und die ordentliche Kundmachung. Auch nach Beendigung eines Kollektivvertrages bleiben die Rechtswirkungen so lange aufrecht, bis ein neuer Kollektivvertrag oder ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird. Diesem kommt ab der Beendigung also nur mehr dispositiver Charakter zu.

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