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Restrukturierungsverfahren

Schuldner, die ein Unternehmen betreiben und sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, können beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens nach den Bestimmungen der Restrukturierungsordnung (ReO) einbringen. Das Verfahren zielt auf die Sanierung im Vorfeld ab. Für zahlungsunfähige Schuldner (Zahlungsunfähigkeit) ist das Verfahren nicht gedacht.

Die ReO sieht grundsätzlich drei Verfahrensarten vor: das ordentliche Restrukturierungsverfahren, das europäische Restrukturierungsverfahren sowie ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren. Die Einleitung eines (ordentlichen) Verfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners sowie die Vorlage eines Restrukturierungsplans oder zumindest eines Restrukturierungskonzepts voraus.

Unter bestimmten Umständen bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten, der den Schuldner und die Gläubiger bei der Aushandlung unterstützt. Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren die Kontrolle über seine Vermögenswerte (Eigenverwaltung), soweit nicht dem Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen wurden.

Nach Prüfung des Restrukturierungsplans wird binnen 30 bis 60 Tagen eine Tagsatzung zur Abstimmung anberaumt (Restrukturierungsplantagsatzung). Nach gerichtlicher Bestätigung (Bestätigung des Restrukturierungsplans) ist das Verfahren rechtskräftig und für alle betroffenen Gläubiger verbindlich.

Sind nur Finanzgläubiger betroffen, kann der Schuldner ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren beantragen. Hierbei erfolgt die außergerichtliche Aushandlung des Restrukturierungsplans ohne Tagsatzung. Voraussetzung ist, dass eine Mehrheit von 75 % der Forderungen je Gläubigerklasse (Gläubigerklassen Restrukturierungsverfahren) zugestimmt hat und die Restrukturierungsvereinbarung unterzeichnet wurde.

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