Revision
Was versteht man unter Revision?
Gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung. Die Revision ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Sie ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Entscheidung, gegen welche sich die Revision richtet, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wurde. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann dennoch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. In diesem Fall entscheidet der Verwaltungsgerichtshof selbst, ob die Revision zulässig ist. Erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Revision für unzulässig, weil seiner Ansicht nach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, so kann er die Revision zurückweisen.