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Maklervertrag

Beim Maklervertrag handelt es sich um einen bedingt entgeltlichen, einseitig verbindlichen Vertrag sui generis, da er sowohl Elemente des freien Dienstvertrages als auch des Auftragsvertrages enthält. Der Makler wird von seinem Auftraggeber mit der Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes z.B. einer Immobilie beauftragt und soll dabei im Falle des Vermittlungserfolges eine Provision erhalten. Den Makler trifft keine Handlungspflicht, doch erhält er nur bei verdienstlichem, erfolgreichem Tätigwerden eine Provision. Der Makler tritt in eigenem Namen auf und ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers nicht zum Abschluss eines Geschäfts für diesen befugt.

Für den Abschluss des Maklervertrages gelten die allgemeinen Regeln der Formfreiheit von Verträgen, aber es gibt für Verträge mit Verbrauchern eigene konsumentenschutzrechtliche Vorschriften, die unbedingt einzuhalten sind. Konsumenten stehen demnach ein besonderes Rücktrittsrecht vom Maklervertrag, erhöhte Aufklärungspflichten, eine unbedingt zu beachtende Höchstdauer für Alleinvermittlungsverträge und ein besonderer Schutz im Zuge von Provisionsvereinbarungen auch bei fehlendem Vermittlungserfolg zu.

Der Makler hat im Zuge seines Tätigwerdens für den Auftraggeber verschiedene Pflichten, wie die Benachrichtigungs- und Aufklärungspflicht, die Interessenwahrungspflicht, die Bemühungspflicht im Falle des Alleinvermittlungsauftrags oder die Schadenersatzpflicht bei Vertragsverletzung. Im Gegenzug dazu stehen ihm der Anspruch auf Provision (bei Verdienstlichkeit) und jener auf Aufwandersatz zu. Der Auftraggeber hat den Makler hingegen bei dessen Vermittlungstätigkeit zu unterstützen und ihm nötige Informationen zu geben.

Der Maklervertrag endet durch die Erfüllung des Auftrags, durch Direktgeschäft der Parteien, Fristablauf, Widerruf des Auftrags, Konkurseröffnung über das Vermögen des Auftraggebers und wohl auch durch den Tod des Maklers selbst. Befristete Maklerverträge können grundsätzlich während laufender Befristung nicht widerrufen werden, es sei denn es läge ein wichtiger Grund vor, der die weitere Ausführung des Vertrages unzumutbar machen würde.

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