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Mietvertrag

Was versteht man unter einem Mietvertrag?

Das ABGB fasst Miete und Pacht unter dem Begriff Bestandvertrag zusammen. Für beide gibt es insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen für die Kündigung. Gemeinsame charakteristische Merkmale der Miete und Pacht sind entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf eine gewisse Zeit. Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch (zB Überlassung einer Wohnung, eines Fernsehgerätes, eines PKW). Pacht ist dagegen die entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Fruchtbezug (Nutzung, zB Überlassung eines Unternehmens, eines Bauernhofs oder einer Arztpraxis).

 

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