Faktischer Geschäftsführer
Unter faktischer Geschäftsführung versteht man eine Person, die sich als Geschäftsführer geriert, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Häufig handelt es sich bei einem faktischen Geschäftsführer um den Mehrheits- oder Alleingesellschafter. Es können aber auch Nichtgesellschafter faktische Geschäftsführer sein.
Wesentliche Konsequenz der Qualifikation als faktischer Geschäftsführer ist, dass sie strafrechtlich wie leitende Angestellte sowie zivil- und gesellschaftsrechtlich wie der wirksam bestellte Geschäftsführer haftbar gemacht werden können. Letzteres ist vor allem bedeutend im Zusammenhang mit der Haftung des Geschäftsführers für schuldhafte Insolvenzverschleppung. Auch wenn dem faktischen Geschäftsführer selbst gar kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht, kann er für Schäden aus verspäteter Insolvenzanmeldung haftbar gemacht werden.
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