Begriffe finden
Gefundene Begriffe Abfertigung alt Abfertigung neu Abschöpfungsverfahren Abtretung von Forderungen (Zession) Aktie Aktiengesellschaft Akzessorietät Allgemeiner Kündigungsschutz Änderungskündigung Annuität Arbeitsmarktservice (AMS) Asset Asset Deal Aufsichtsrat Ausgleich Avalkredit BaSAG Baurecht Beirat Belastungs- und Veräußerungsverbot Betrieb Betriebsrat Betriebsvereinbarung Buchführungspflicht Buchwert / -ansatz Bürgschaft Compliance Covenants Darlehen Dienstbarkeit Disagio Dividende Due Diligence Eigenkapital Eigentumsvorbehalt Einzelunternehmen Exekutionstitel Exit Factoring Finanzplan Fortbestehensprognose Fremdwährungskredit Gebührengesetz Generalversammlung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gewerberechtlicher Geschäftsführer GmbH Grundbuch Grundbuchseinsicht Hauptversammlung Insolvenz Insolvenzdatei Insolvenzmasse Insolvenzordnung Insolvenzverwalter Inventar Juristische Person Kapitalgesellschaft Kommanditgesellschaft Konkludent Konkursverfahren Kurzarbeit Liquidation Mezzaninkapital Mietkauf Mietvertrag Mutterschutz Natürliche Person Negatives Eigenkapital Nennwert Niederlassung Offene Gesellschaft Option Outsourcing Patronatserklärung Personengesellschaft Pfandrecht Privatinsolvenz Reallast Sanierungsverfahren Schuldner Share Deal Sozialplan Stille Gesellschaft Stille Reserve Stundung Superädifikat Teilzeitarbeit Umgründungssteuergesetz Umschuldung Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) Unternehmensträger Verbot der Einlagenrückgewähr Verlustvortrag Verschmelzung Vinkulierung Vorkaufsrecht Wandelanleihe / Wandelschuldverschreibung Zahlungsunfähigkeit Zwangsvollstreckung

Abfertigung neu

Was versteht man unter Abfertigung neu?

Für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, deren vereinbarter Beginn nach dem 01.01.2003 liegt, kommt das System Abfertigung neu zur Anwendung. Dieses ist im BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) geregelt. Der Arbeitgeber leistet einen monatlichen Beitrag von 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (also inklusive Sonderzahlungen) an eine gesetzlich anerkannte Mitarbeitervorsorgekasse. Die Beitragsabfuhr erfolgt über den Krankenversicherungsträger, welcher die Beiträge an die vom Arbeitgeber ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse weiterleitet. Der erste Monat eines neuen Arbeitsverhältnisses ist beitragsfrei. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist daher im Gegensatz zum System Abfertigung alt vom Arbeitgeber keine Zahlung mehr zu leisten. Die jeweilige Mitarbeitervorsorgekasse ist für die Auszahlung oder weitere Veranlagung verantwortlich. Der Arbeitgeber hat mit der Beitragszahlung alle abfertigungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.

Kann ich als Arbeitnehmer meine Beiträge verlieren?

Der Arbeitnehmer verliert die vom Arbeitgeber an die Vorsorgekasse geleisteten Beiträge nicht, egal aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Er nimmt diese Beiträge für die Dauer seines Arbeitslebens – ungeachtet eines Wechsels des Arbeitgebers – mit (sog. „Rucksackprinzip“). Die Beiträge werden grundsätzlich in der Mitarbeitervorsorgekasse veranlagt und nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

Wann werden meine Beiträge ausgezahlt?

Für die Auszahlung der Beiträge bedarf es einer mindestens dreijährigen Veranlagungsdauer. Die Auszahlung erfolgt nur bei bestimmten Beendigungsarten (nicht etwa bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, unbegründetem Austritt). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob er die Auszahlung oder den Verbleib der Beiträge in der Mitarbeitervorsorgekasse wünscht.

Wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund Selbstkündigung, vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund (Vorzeitiger Austritt von Arbeitnehmern) oder verschuldeter Entlassung (Entlassung von Arbeitnehmern) beendet, so verbleiben die bereits geleisteten Beiträge in der Mitarbeitervorsorgekasse und können erst später anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus unschädlichen Gründen (zB einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen, Arbeitgeberkündigung) ausbezahlt werden.

 

Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Arbeitsrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.