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Beschäftigungsbewilligung

Die Beschäftigungsbewilligung ist neben der Arbeitsbewilligung und dem Befreiungsschein eine Genehmigung zur Beschäftigung von Ausländern. Diese muss vom Arbeitgeber beim regionalen Arbeitsmarktservice (AMS), in dessen Sprengel die zukünftige Betriebsstätte liegt, beantragt werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass der Ausländer bereits einen gültigen Aufenthaltstitel hat. Über diesen Antrag ist vom AMS binnen 6 Wochen zu entscheiden. Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn für die zu besetzende Stelle kein Inländer oder kein am Arbeitsmarkt bereits verfügbarer Ausländer mit diesen Fähigkeiten bereit ist, die Beschäftigung anzunehmen.

Die Beschäftigungsbewilligung wird befristet auf maximal ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um maximal ein Jahr verlängert werden. Macht jedoch der Ausländer wissentlich falsche Angaben über wesentliche Tatsachen, so muss die Beschäftigungsbewilligung widerrufen werden. Wird ein Ausländer innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise nach Österreich bei einer unerlaubten Beschäftigung angetroffen, so kann er mit Bescheid ausgewiesen werden. Wird ein Ausländer ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung beschäftigt, so können die Vertragspartner das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos beenden.

Ansprüche

Der Ausländer hat aber ungeachtet dessen die gleichen Ansprüche (auf Urlaub, Krankenentgelt, Arbeitsentgelt udgl), wie wenn er in einem gültigen Arbeitsverhältnis stünde. Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wenn binnen 6 Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung keine Beschäftigung aufgenommen wird.