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Eigentumsvorbehalt

Was versteht man unter einem Eigentumsvorbehalt?

Beim Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer (Vorbehaltsverkäufer) das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Dem Käufer (Vorbehaltskäufer) wird die Sache jedoch schon übergeben und er darf sie auch benutzen (allenfalls verwerten). Bei vollständiger Kaufpreiszahlung geht das Eigentum schließlich auf den Käufer über.

Wann sollte ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden?

Vor allem beim in der Praxis weit verbreiteten Kreditkauf ergibt sich das Problem, dass der Käufer die Ware sofort erhält, ihm aber ein Zahlungsziel eingeräumt wird. Grundsätzlich geht das Eigentum beim Kauf mit Übergabe der Sache an den Erwerber über. Hat der Verkäufer seine Forderung allerdings noch nicht erhalten, würde ihm ein sofortiger Eigentumsübergang einem großen Risiko aussetzen, dass für den Fall der Insolvenz des Käufers die Forderung nur mehr in der Höhe der Quote einbringlich ist. Daher ist es ratsam, beim Kreditkauf einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.

Was gibt es im Falle einer Insolvenz zu beachten?

Vertragsauflösungen die eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens gefährden würden, verbietet die Insolvenzordnung jedoch für 6 Monate ab Insolvenzeröffnung, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund vor oder die Sperre würde zu schweren Nachteilen des Vertragspartners führen. In der Insolvenz des Vorbehaltskäufers kann im Falle der nichtvollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Vorbehaltsverkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Kaufsache aussondern (Aussonderungsrecht). In diesem Fall kann auch der Insolvenzverwalter oder der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Kaufvertrag zurücktreten, was ebenfalls zu einem Aussonderungsanspruch des Vorbehaltsverkäufers führt.

Welche Sonderregelungen gibt es bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts?

Häufig erwirbt der Vorbehaltskäufer den Kaufgegenstand, um ihn im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern oder weiterzuverarbeiten. Bei einer Weiterveräußerung im Rahmen des Geschäftsbetriebes kommt es im Regelfall aufgrund des gutgläubigen Erwerbes durch den Zweitkäufer zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes. Zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers wurde für diesen Fall die Rechtsfigur des verlängerten Eigentumsvorbehaltes entwickelt, bei der der Vorbehaltskäufer schon vorweg allfällige Forderungen aus der Weiterveräußerung der Sache an den Vorbehaltsverkäufer abtritt (Abtretung von Forderungen). Da es sich bei dieser Abtretung um eine Sicherungszession handelt, die zu ihrer Wirksamkeit eines besonderen Publizitätsaktes bedarf, ist freilich die praktische Wirkung eines solchen verlängerten Eigentumsvorbehaltes begrenzt.

Die Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Vorbehaltskäufer führt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer dazu, dass der Vorbehaltsverkäufer und der verarbeitende Vorbehaltskäufer an der dadurch entstehenden Sache Miteigentum im Verhältnis ihrer Wertschöpfungsanteile erwerben. Dies gilt nicht für den Fall, der untrennbaren Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache mit einer unbeweglichen Sache (zB Liegenschaft), der jedenfalls zum Erlöschen des Vorbehaltseigentums führt. Nicht selten ist in der Praxis auch der Fall anzutreffen, dass mehrere Vorbehaltsverkäufer Sachen gleicher Art an den Vorbehaltskäufer liefern und diese beim Vorbehaltskäufer so miteinander vermengt werden, dass eine Zuordnung der jeweiligen Kaufsache an einen Vorbehaltsverkäufer nicht mehr möglich ist. Auch in einem solchen Fall wird ein Aussonderungsanspruch der einzelnen Vorbehaltsverkäufer in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers unter dem Titel der Mengenvindikation bejaht.

 

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