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Gruppenbesteuerung

Was versteht man unter Gruppenbesteuerung?

Durch Bildung einer Unternehmensgruppe können Gewinne und Verluste innerhalb derselben untereinander ausgeglichen werden. Beim Gruppenträger werden im Wege der Gruppenbesteuerung die Gewinne und Verluste der einzelnen Gruppenmitglieder einer Unternehmensgruppe vereinigt und der Besteuerung unterworfen. Gruppenträger können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, beschränkt steuerpflichtige EU-Körperschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem EU Staat haben, in Österreich mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind, wenn die jeweilige Beteiligung der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, Mehrmüttergruppen in Form einer sog Beteiligungsgemeinschaft (Personengesellschaft oder Syndikat), die sich ausschließlich aus gruppenträgerfähigen Körperschaften zusammensetzen, sein.

Das Gruppenmitglied ist Teil einer Unternehmensgruppe. Als Gruppenmitglieder kommen inländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, in Frage. Voraussetzung ist für letztere allerdings, dass diese mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger unmittelbar verbunden sind. Tochtergesellschaften einer gruppenzugehörigen ausländischen Gesellschaft sind daher von der Teilnahme an der Gruppenbesteuerung ausgeschlossen. Im Insolvenzverfahren über ein Gruppenmitglied wird der Gruppenvertrag wie ein Dauerschuldverhältnis behandelt (Beendigungsansprüche im Insolvenzverfahren); es steht dem Insolvenzverwalter – im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung dem Schuldner – das Wahlrecht zu, in den Gruppenvertrag einzutreten oder zurückzutreten.

Ein allfälliger Ausgleichsanspruch gegen das in Insolvenz verfallene Gruppenmitglied kann im Falle des Rücktrittes nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Die Vereinbarung eines an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geknüpften außerordentlichen Kündigungsrechtes zugunsten eines Gruppenmitgliedes im Gruppenvertrag ist unwirksam. Einer Kündigung des Gruppenvertrages durch ein Gruppenmitglied wird im Regelfall auch die Kündigungssperre entgegenstehen. Im Falle eines Insolvenzverfahrens über ein Gruppenmitglied sind daher auch immer allfällige Konsequenzen daraus für die übrigen Gruppenmitglieder zu bedenken.