Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) der SAXINGER Rechtsanwalts GmbH,
FN 185084 h („SAXINGER"), Download

1. Geltungs-/Anwendungsbereich

1.1. Die gegenständlichen AAB gelten für Geschäfte von SAXINGER sowohl (a) mit Unternehmern[1] als auch (b) mit Verbrauchern/Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern werden gegenständlich als „Verbrauchergeschäfte“ bezeichnet. – Zu den Sonderregelungen für Verbrauchergeschäfte wird auf Punkt 13. hingewiesen.

1.2. Diese AAB gelten für alle – auch künftig – erteilten Mandate (siehe Punkt 2.), ob gerichtlich, außergerichtlich oder behördlich, für die Durchführung von Verhandlungen, die Verfassung von Verträgen, die Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen, Beratungsleistungen, Vertretungen, für die Übernahme von Treuhandschaften und für alle sonstigen Tätigkeiten bzw. Leistungen, die im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag erbracht werden.

1.3. Leistungen werden ausschließlich auf Basis dieser AAB erbracht. Die AAB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder sonst anerkannt worden ist. Darüber hinaus sind sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf.

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen, sonstige Bedingungen oder Formblätter des Auftraggebers/Mandanten werden in keinem Fall anerkannt und auch nicht Vertragsbestandteil.

2. Mandat • Auftrag und Vollmacht

2.1. Mandat ist das zwischen SAXINGER als Auftragnehmer („AN“) und dem Mandanten als Auftraggeber („AG“) bestehende Vertragsverhältnis.

2.2. Das Mandat umfasst die Berechtigung und Verpflichtung des AN, den AG in jenem Ausmaß zu vertreten, wie dies zur Erfüllung des jeweiligen Mandats notwendig und zweckmäßig ist. Der AN prüft die Gefahr eines Interessenskonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO).

2.3. Der AG hat gegenüber dem AN auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

2.4. Mit Erteilung des Mandats wird dem AN die Vollmacht gemäß § 30 (2) ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG sowie § 77 (1) GBG erteilt.

3. Grundsätze der Vertretung • Umfang und Ausführung des Mandats

3.1. Der AN ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach dem Gesetz, insbesondere nach den für Rechtsanwälte geltenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, vorzugehen.

3.2. Der AN ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags geeigneter Mitarbeiter (z.B. Rechtsanwaltsanwärter) und Dritter zu bedienen sowie Subunternehmer zu beauftragen. Der AN kann sich insbesondere durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder durch einen anderen Rechtsanwalt (einer anderen Rechtsanwaltsgesellschaft) oder dessen (deren) befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Im Verhinderungsfall darf der AN das Mandat oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt (eine andere Rechtsanwaltsgesellschaft) weitergeben (Substitution).

3.3. Der AN ist berechtigt, die ihm vom AG zur Kenntnis gebrachten, zugänglich gemachten, übergebenen oder erteilten Auskünfte, Umstände, Informationen, Tatsachen, Beweismittel, Daten, Urkunden, Unterlagen etc. als richtig und vollständig anzusehen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen, sofern deren Unrichtigkeit nicht unzweifelhaft/eindeutig offenkundig ist.

3.4. Der AN ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des AG, dem Gewissen des AN oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.5. Bei Gefahr im Verzug ist der AN berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des AG dringend geboten erscheint. Zur Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der AN jedoch nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen auch angenommen hat.

3.6. Ausländisches Recht ist grundsätzlich nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten. Sofern die Berücksichtigung ausländischen Rechts für eine ordnungsgemäße Erfüllung des erteilten Mandats jedoch offensichtlich erforderlich scheint, hat der AN den AG hierauf hinzuweisen und dessen Weisungen abzuwarten. Der AG hat die erforderlichen Weisungen unverzüglich zu erteilen. Bei diesbezüglicher unangemessener Säumnis des AG, bei Gefahr in Verzug oder bei sonstigen Umständen, die ein rasches Handeln im Interesse des AG erfordern, kann der AN auf Kosten des AG (auch in dessen Namen) einen Dritten mit der Beurteilung des ausländischen Rechts beauftragen.

3.7. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der AN nicht verpflichtet, den AG auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

3.8. Erteilt der AG dem AN eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht – z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ (RL-BA) oder der Spruchpraxis der obersten Instanzen im berufsrechtlichen Disziplinarverfahren (Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK] bzw. Oberster Gerichtshof [OGH]) – beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung für Rechtsanwälte unvereinbar ist, hat der AN die Weisung abzulehnen.

3.9. Der AN wird den AG über die in Zusammenhang mit dem Mandat vorgenommenen Handlungen bzw. sonstigen Vorkommnisse in angemessenem Ausmaß schriftlich oder mündlich in Kenntnis setzen.

4. Informations- und Mitwirkungspflicht des AG

4.1. Der AG hat dafür zu sorgen, dass dem AN auch ohne dessen besondere Aufforderung alle notwendigen Umstände, Informationen, Tatsachen, Auskünfte, Beweismittel, Daten, Urkunden, Unterlagen etc., die in Zusammenhang mit der Ausführung des jeweiligen Mandats von Bedeutung sind oder sein können, unverzüglich, jedenfalls aber jeweils rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für während eines aufrechten Mandats neu eintretende oder geänderte Umstände etc. Der AG hat zudem in sonstiger Weise auch ohne besondere Aufforderung bestmöglich bei der Vorbereitung und Erfüllung des jeweiligen Mandats mitzuwirken, was auch berufsrechtliche Pflichten von Rechtsanwälten, wie z.B. die Einhaltung der Bestimmungen der RAO zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, mit einschließt.

4.2. Kommt der AG mit der Annahme der vom AN angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der AG die ihm obliegende Mitwirkung/Information, so ist der AN zur fristlosenKündigung des Vertrages berechtigt. Die Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 7.

4.3. Wird der AN als Vertragserrichter tätig, ist der AG verpflichtet, dem AN sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der AN auf Basis der vom AG erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem AG gegenüber jedenfalls befreit. Der AG ist hingegen verpflichtet, den AN im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des AG herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5. Verwendung der Arbeitsergebnisse • Schutz des geistigen Eigentums des AN

5.1. Die vom AN im Rahmen des Mandats wie immer erstellten Arbeitsergebnisse bzw. Werke (z.B. Gutachten, Stellungnahmen, Verträge, Berichtschreiben, Äußerungen, Power-Point-Präsentationen, Video- oder Audioaufnahmen etc. inklusive jeweiliger Entwürfe hiervon) richten sich ausschließlich an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis.

5.2. Der AG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Mandats vom AN erbrachten Arbeitsergebnisse, wie z.B. Gutachten, Stellungnahmen, Verträge, Berichtschreiben, Äußerungen, Power-Point-Präsentationen, Video- oder Audioaufnahmen etc. inklusive jeweiliger Entwürfe hiervon, nur für die jeweiligen Auftragszwecke verwendet werden.

5.3. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der Arbeitsergebnisse des AN an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des AN; die gegenständlichen AAB, insbesondere die darin geregelten Haftungsbeschränkungen des AN, sind diesfalls in jedem Fall zu überbinden. Eine wie immer geartete Haftung Dritten gegenüber wird dadurch nicht begründet, insbesondere nicht aus dem Titel der Haftung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

5.4. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des AN zu Werbezwecken ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN unzulässig.

5.5. Dem AN verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Rechten an den Leistungen, insbesondere von Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechten, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.

6. Verschwiegenheitspflicht • Datenschutz

6.1. Der AN ist nach Maßgabe des Gesetzes sowie folgender Bestimmungen verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für den AG bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren sowie seine Mitarbeiter darüber zu belehren und entsprechend dazu zu verpflichten.

6.2. Der AN ist jedenfalls von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des AN (insbesondere Ansprüche auf dessen Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den AN (insbesondere Schadenersatzforderungen des AG oder Dritter gegen den AN) erforderlich ist.

6.3. Darüber hinaus ist der AN nicht an die Verschwiegenheitspflicht gebunden, wenn er – was jederzeit möglich ist – vom AG von dieser entbunden wird oder der Verschwiegenheitspflicht gesetzliche Pflichten entgegenstehen. Insbesondere ist der AN solcherart zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 48a ff und 82 (5) Börsegesetz und der Bestimmungen der RAO zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den AG enthebt den AN nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse des AG entspricht. Wird der AN als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

6.4. Der AN darf Akteninhalte, vom AG übergebene Unterlagen etc. nur mit Einwilligung des AG an Dritte weitergeben, es sei denn, (i) es bestehen gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung, (ii) die Offenlegung ist im Rahmen der Mandatsabwicklung erforderlich oder zweckdienlich, (iii) die übergebenen Unterlagen wurden zum Zwecke der Weiterleitung zur Vorlage bei Gerichten oder Behörden übergeben oder (iv) eine Offenlegung ist zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen im Sinne der Punkte 6.2. und 6.3. erforderlich. Wird der AN als gemeinsamer Vertragsverfasser oder sonst für mehrere AG mit deren Wissen und Einverständnis tätig, gilt die Einwilligung zur entsprechenden Information aller AG bzw. Vertragspartner und zur Aushändigung von Schriftstücken etc. als erteilt.

6.5. Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart ist oder für den AN offenkundig ein objektives übergeordnetes Geheimhaltungsinteresse des AG besteht, ist der AN berechtigt, gegenüber Dritten den Namen des AG, die Art des übernommenen Auftrages sowie eine Beschreibung der vom AN im Rahmen dieses Auftrags durchgeführten Tätigkeiten bekanntzugeben. Der AG entbindet den AN in diesem Umfang ausdrücklich von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der AN wird im Einzelfall prüfen, ob die Preisgabe dieser Information für den AG nachteilig sein könnte.

6.6. Die vom AN erstellten Dokumente, einschließlich Schriftverkehr und Aktenvermerke, sind mangels schriftlicher gegenteiliger Vereinbarung nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sie dürfen daher weder ganz noch teilweise in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Dokument, im Internet oder in anderen an die Öffentlichkeit gerichteten Medien veröffentlicht oder in solchen Veröffentlichungen auf sie Bezug genommen werden. Dies gilt nicht für solche Dokumente, die zur Einreichung in einen der allgemeinen Einsicht offen stehenden Teil eines öffentlichen Registers bestimmt sind.

6.7. Der AN ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ist daher befugt, die personenbezogenen Daten des AG und dessen Mitarbeiter (bzw der Ansprechpersonen im Rahmen des Auftrages) auf Grundlage des Auftrages und der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

6.8. Der AN ist berechtigt, die personenbezogenen Daten, welche dieser gemäß § 8b Abs 4 und § 8a Abs 1 RAO zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet, bis dreißig Jahre nach Ende der Mandantenbeziehung zu speichern.

7. Honorar • Honoraranspruch

7.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der AN Anspruch auf ein angemessenes Honorar, insbesondere unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), des NTG (Notariatstarifgesetz) sowie der AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien).

7.2. Soweit nicht zwingende Bestimmungen oder besondere Vereinbarungen dem entgegenstehen, erfolgt die Honorierung der Leistungen des AN auf Basis der AHK, deren Anwendung als vereinbart gilt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, richtet sich die Höhe des Honorars nach der zur Zeit der Leistungserbringung geltenden AHK (bzw. RATG und NTG).

7.3. Wurde die Honorierung des AN auf Basis eines Zeit- bzw. Stundenhonorars vereinbart, so ist der AN berechtigt, auch Wegzeiten auf Basis des vereinbarten Stundentarifes in Rechnung zu stellen. Die zeitliche Erfassung und Verrechnung erfolgt nach Viertelstunden oder einem Vielfachen davon. Für über blosse Assistenzaufgaben hinausgehende Tätigkeiten gelangt der Zeitaufwand der damit befassten AssistentInnen zur Verrechnung, z.B. für die elektronische Erfassung und Archivierung im Zusammenhang mit elektronischen Firmen- und Grundbuchseingaben sowie für die Erstellung körperlicher oder digitaler Dokumentationen. Die vereinbarten Stundensätze werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2010), mindestens jedoch um 2 %, angepasst.

7.4. Das Ausmaß der vom AN zu erbringenden Leistungen kann ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden. Der AG nimmt daher zur Kenntnis, dass eine vom AN vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht (insbesondere nicht iSd § 5 (2) KSchG) als verbindlicher Kostenvoranschlag zu betrachten ist.

7.5. Ergibt sich bei der Abrechnung von Prozesskosten zwischen dem vom Gegner zu ersetzenden Honorar und einem allfällig mit dem AG vereinbarten Pauschal- oder Zeit- bzw. Stundenhonorar eine Differenz, so gebührt diese dem AN, sofern der erstrittene Kostenersatzbetrag vom Gegner einbringlich gemacht werden kann.

7.6. Eine dem AG übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der AG nicht binnen einem Monat (maßgebend ist der Eingang beim AG) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

7.7. Im Falle der Kündigung des Auftrages hat der AN jedenfalls Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars.

7.8. Mehrere AG haften solidarisch für das Honorar des AN.

7.9.1. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des AN ist nur mit vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt.

7.9.2. Bei Verbrauchergeschäften hat der AG das Recht, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung gegen Forderungen des AN aufzuheben, sofern (a) die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AG stehen,

(b) die Forderungen vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder

(c) der AN zahlungsunfähig ist.

Darüber hinaus ist der AG grundsätzlich nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt.

7.10. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG gemäß § 1052 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7.11. Zum vereinbarten bzw. gebührenden Honorar ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen. Der AN hat neben seiner Honorarforderung zudem Anspruch auf

(a) Ersatz seiner Auslagen sowie seiner erforderlichen angemessenen Spesen – darunter Ersatz der Reisekosten, des Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes –,

(b) Ersatz allfälliger Gerichts-, Eingabe- und Eintragungsgebühren,

(c) Ersatz von Kostenvorschüssen, sowie

(d) Entlohnung sonstiger Leistungen gemäß §§ 14 ff AHK.

Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des AN – dem AG zur direkten Begleichung übermittelt werden. Für Nächtigungen werden die tatsächlichen Hotelkosten einer angemessenen Unterbringung verrechnet; wird eine private Nächtigungsmöglichkeit in Anspruch genommen, so wird ein Nächtigungsgeld in Höhe von EUR 130,00 verrechnet. Für Fahrten mit dem PKW werden EUR 0,60 je gefahrenen Kilometer sowie allfällige Park- und Mautgebühren etc. verrechnet. Für Bahnfahrten kann die erste Klasse in Anspruch genommen und verrechnet werden. Für die Erstellung von Kopien werden EUR 0,50 pro Kopie, bei doppelseitigen Kopien EUR 1,00 je Kopie verrechnet. Für Firmenbuch- und Grundbuchsauszüge werden die von den Datenbanken in Rechnung gestellten Kosten, zumindest jedoch EUR 10,00 pro Auszug, für Faxkosten werden EUR 0,50 pro Seite verrechnet. Portokosten kommen nach tatsächlichem Aufwand entsprechend den internen Aufzeichnungen des AN zur Verrechnung.

7.12. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem AG nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den in diesem Zusammenhang vom AN nicht verursachten zusätzlichen Aufwand, wie z.B. für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des AG durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des AG verfasste Briefe an den Abschlußprüfer des AG, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zu einem Abschlußstichtag angeführt werden.

7.13. Der AN ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber zu jedem Monatsletzten, berechtigt, Honorarnoten zu legen und angemessene Vorschüsse zu verlangen.

7.14. Der AN ist berechtigt, fällige Honorarforderungen einschließlich des Gebühren- und Auslagenersatzes mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in seiner Verfügung befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren. Auf das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes (§ 19a RAO) wird verwiesen.

7.15. Verfügt der AG über eine Rechtsschutzversicherung oder über eine sonstige Versicherung zur Abdeckung anwaltlicher und/oder gerichtlicher Kosten, hat er dies dem AN unverzüglich unaufgefordert bekannt zu geben und diesem die erforderlichen Unterlagen, soweit verfügbar, vorzulegen. Die Bekanntgabe einer Versicherung und die Erwirkung einer diesbezüglichen Kostendeckung – auch durch den AN – lassen den Honoraranspruch des AN gegenüber dem AG unberührt. Die Bekanntgabe einer Versicherung durch den AG sowie die Kontaktierung derselben durch den AN ist jedenfalls nicht als Einverständnis des AN anzusehen, sich mit dem von der Versicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der AN ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Versicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom AG begehren.

7.16. Sofern der AG mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den AN Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % zu zahlen. Hat der AG den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz; diesfalls hat der AG dem AN auch den darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

7.17. Kostenersatzansprüche des AG gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des AN an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der AN ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

7.18. Für den Fall, dass die Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung des AN bestritten wird, sind sowohl der AG als auch der AN berechtigt, den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer um die gütliche Beilegung des Streites anzugehen (§ 19 (2) RAO).

8. Herausgabepflicht

8.1. Der AN hat dem AG auf dessen Verlangen nach Beendigung des Mandatsverhältnisses alle Urkunden im Original zurückzustellen, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat; dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem AN und dem AG und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der AN kann von Unterlagen, die er an den AG zurückgibt, Abschriften, Fotokopien oder eine sonstige Speicherung anfertigen und diese zurückbehalten.

8.2. Soweit der AG nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke oder Kopien hiervon verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten (Kopien, Porti etc.) vom AG zu tragen.

8.3. Der AN bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Mandats ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über das Mandat geführten Schriftwechsel sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Mandates auf, sofern übergebene Unterlagen dem AG nicht zuvor retourniert werden. In dieser Zeit sind dem AG bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 8.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der AG stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

9. Haftung des AN

9.1.1. Die Haftung des AN für fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Vertretung oder fehlerhafte sonstige Leistungen ist für den Fall leicht fahrlässiger Verletzung der ihm zukommenden Verpflichtungen für Vermögensschäden des AG ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für leicht fahrlässiges Fehlverhalten der Mitarbeiter des AN oder sonstiger Personen, für die er einzustehen hat. Für Personenschäden des AG haftet der AN unabhängig vom Grad der ihm zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit.

9.1.2. Die Haftung des AN für fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Vertretung oder fehlerhafte sonstige Leistungen ist bei sonstigen (grob fahrlässigen oder vorsätzlichen) Verletzungen der ihm zukommenden Verpflichtungen mit einem Maximalbetrag in der Höhe von EUR 10.000.000,00 beschränkt.

Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter wird jeder Höchstbetrag auf die Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprüche aufgeteilt.

Der jeweilige Höchstbetrag umfasst alle gegen den AN wegen fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Vertretung oder fehlerhafter sonstiger Leistungen bestehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Der jeweilige Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des AG auf Rückforderung des an den AN geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Ausgeschlossen ist im Übrigen jedenfalls eine Haftung für entgangenen Gewinn und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse.

9.1.3. Die Beweislastumkehr des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

9.2.1. Bei Verbrauchergeschäften haftet der AN dem AG für Personenschäden unbegrenzt.

9.2.2. Bei Verbrauchergeschäften haftet der AN dem AG für alle übrigen Schäden wie folgt:

(a) Der AN haftet dem AG für fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Vertretung oder fehlerhafte sonstige Leistungen bei Verletzungen der ihm zukommenden Verpflichtungen, wenn die Schäden von ihm oder von einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.

(b) Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des AN für fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Vertretung oder fehlerhafte sonstige Leistungen bei Verletzungen der ihm zukommenden Verpflichtungen mit einem Maximalbetrag in der Höhe von EUR 10.000.000,00 beschränkt.

9.3. Telefonisch oder mündlich erteilte Auskünfte sind im Rahmen dieser AAB nur soweit haftungsbegründend, als sie in der Folge schriftlich durch den AN bestätigt wurden.

9.4. Die Anwendung des § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

9.5. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Subauftragsnehmers, Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders, sonstigen Sachverständigen etc. durchgeführt, haftet der AN nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten. Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten, die im Namen des AG oder AN die Vertretung und/oder Beratung oder dgl. außerhalb Österreichs vornehmen, kann keine Haftung übernommen werden.

9.6. Der AN haftet nur gegenüber dem AG als seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der AG ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des AG mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.7. Der AN haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur, soweit dieses zu berücksichtigen ist. Siehe dazu Punkt 3.6.

9.8. Die Beschränkungen dieses Punktes 9., insbesondere die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 9.1. und 9.2., gelten auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.9. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den AN, wenn sie vom AG nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der AG vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

9.10. Bei Verbrauchergeschäften verfallen sämtliche Ansprüche gegen den AN, wenn sie vom AG nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der AG vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche. Sämtliche Ansprüche gegen den AN verfallen aber jedenfalls längstens nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

All dies gilt nicht, soweit gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt.

10. Beendigung des Mandats

10.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder durch berufsrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner das Mandat jeweils jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch des AN bleibt davon unberührt (vgl. Punkte 4.2. und 7.).

10.2. Im Falle der Auflösung durch den AG oder den AN hat der AN für die Dauer von 14 Tagen den AN insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den AG vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der AG das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des AN nicht wünscht.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Die AAB und das durch diese geregelten Mandatsverhältnisse, insbesondere deren Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche, unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

11.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den AAB und dem Mandatsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit und die Auslegung zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart. Der AN ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den AG auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der AG seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

12. Sonstiges

12.1. Erklärungen des AN an den AG gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei der Mandatserteilung vom AG bekannt gegebenen oder die danach schriftlich mitgeteilte geänderte Adresse versandt werden. Der AN kann mit dem AG aber – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mail-Adresse, die der AG dem AN zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der AG seinerseits E-Mails an den AN von anderen E-Mail-Adressen aus, so darf der AN mit dem AG auch über diese E-Mail-Adressen kommunizieren.

12.2. Nach diesen AAB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der AN ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des AG berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem AG in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der AG erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.

12.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser AAB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13. Sonderregelungen für Verbrauchergeschäfte

13.1. Folgende Bestimmungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte: 7.5., 7.6., 7.8., 7.9.1., 7.10., 9.1.1., 9.1.2., 9.1.3., 9.4., 9.9., 11.1., 11.2. und 12.3.

13.2. Folgende Bestimmungen gelten nur für Verbrauchergeschäfte: 7.9.2., 9.2.1., 9.2.2. und 9.10.

13.3. Folgende Bestimmung gilt nur für Verbrauchergeschäfte: Sollte es zwischen dem AN und dem AG zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem AG frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Oberösterreich zu verlangen; stimmt der AN der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen dem AN und AG die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der AN nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.

14. Standorte von SAXINGER

Die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH ist in Österreich an folgenden Standorten tätig bzw. erreichbar:

4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14,
Tel: +43 732 603030
Fax: +43 732 603030-500

4600 Wels, Edisonstraße 1,
Tel: +43 7242 65290
Fax: +43 7242 65290-333

1010 Wien, Wächtergasse 1,
Tel: +43 1 9050100
Fax: +43 1 9050100-200

8010 Graz, Opernring 7/1,
Tel: +43 316 822280
Fax: +43 316 822280-410

[1] Die Formulierungen in diesen AAB erfolgen (lediglich) aus Gründen sprachlicher Klarheit geschlechtsneutral.