Eigenkapitalersatzgesetz
Regelmäßig gewähren die Gesellschafter der Gesellschaft in finanzieller Notlage Leistungen, um diese über Wasser zu halten. Lange Zeit hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, wie diese Leistungen – insbesondere im nachfolgenden Insolvenzverfahren – zu behandeln sind. Insbesondere bei der Abgrenzung und in Randbereichen sind dabei verschiedene Schwierigkeiten und Unsicherheiten aufgetreten.
Mit 01.01.2004 ist das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) in Kraft getreten. Dieses regelt insbesondere die Behandlung und Rechtsfolgen von in der Krise seitens der sog. erfassten Gesellschafter an die Gesellschaft gewährten Krediten (Eigenkapital ersetzende Leistungen), Sicherheiten (Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten) und zum Gebrauch überlassenen Gegenständen (Eigenkapital ersetzende Gebrauchsüberlassung).
Entgegen der früheren Rechtsprechung stellt das EKEG klar, dass Dienstleistungen selbst nicht Eigenkapital ersetzend sein können, sondern allenfalls bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Stundung des dafür zustehenden Entgelts.
Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Insolvenz und Sanierung. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.