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Kündigungsentschädigung

Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung des Arbeitnehmers besteht bei einer termin- oder fristwidrigen Kündigung, bei unbegründeter Entlassung, bei begründetem vorzeitigen Austritt zu. Die Höhe der Kündigungsentschädigung richtet sich nach den vertragsmäßigen Ansprüchen auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen.

Die Kündigungsentschädigung stellt keinen Erfüllungs-, sondern einen Schadenersatzanspruch dar. Der Arbeitnehmer soll wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei ordnungsgemäßer Beendigung der Fall gewesen wäre. Der Arbeitnehmer kann auch einen allenfalls über die Kündigungsentschädigung hinausgehenden Schadenersatz geltend machen. Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verjähren binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis rechtswidrig beendet wurde. Der Anspruch muss gerichtlich geltend gemacht werden.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer sich aber anrechnen lassen, was er sich durch Unterbleiben der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Tätigkeit erworben hat oder zu erwerben absichtlich verabsäumt hat. Eine solche Anrechnung findet in den ersten 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht statt.

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