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Sozialplan

Was versteht man unter einem Sozialplan?

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung. Sozialpläne müssen laut OGH konkret anlassbezogen sein, prophylaktische Sozialpläne gibt es nicht. Wenn die Betriebsänderung mit wesentlichen Nachteilen für alle Arbeitnehmer oder zumindest erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft verbunden ist, so „kann“ (im Hinblick auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle eigentlich „muss“) in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein Sozialplan abgeschlossen werden. Dafür ist erforderlich, dass gravierende Nachteile für zumindest einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft entstehen (als Richtmaß könnte hier ein Anteil von 10 % angenommen werden. Eine „Betroffenheit“ von 8 % der Beschäftigten eines Betriebes wurde von der Judikatur noch nicht als erheblicher Teil der Belegschaft anerkannt). Dieser Nachteil muss wesentlich sein. Belanglose Unannehmlichkeiten werden nicht beachtet.

Was beinhaltet ein Sozialplan?

Ein Sozialplan kann alles beinhalten, was die Nachteile der Betriebsänderung ausgleicht oder abfedert. Darunter fallen zB freiwillige Abfertigungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Umschulungsmaßnahmen unter Fortzahlung des Entgelts, die Errichtung von bzw der Beitritt zu Arbeitsstiftungen, Wegzeitvergütungen bei Verlegung der Betriebsstätte oder auch der Verzicht auf weitere Änderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Leistungen des Arbeitgebers aus Sozialplänen sind unterhalb gewisser Höchstgrenzen (dzt brutto EUR 22.000,00) steuerbegünstigt. Kompensatorische Sozialpläne sind unzulässig, das heißt der Sozialplan darf nicht Maßnahmen für bestimmte Arbeitnehmergruppen zu Lasten anderer normieren. Können sich die Betriebsparteien nicht auf einen einheitlichen Sozialplan einigen, so kann die Entscheidung darüber einer Schlichtungsstelle überlassen werden. Im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers können Sozialpläne auch Gegenstand einer Anfechtung (Anfechtung nach Insolvenzordnung) sein. Abhängig davon, ob der Sozialplan bereits erfüllt ist oder nicht, sind Anfechtungsgegner der einzelne Arbeitnehmer oder der Betriebsrat.

 

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