Darlehen
Was versteht man unter einem Darlehen?
Darlehen bedeutet die Hingabe vertretbarer Sachen (sind im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt und nicht nach subjektiven Merkmalen) in das Eigentum des Empfängers mit der Pflicht zur Rückgabe gleicher Menge, Art und Güte. Bis zum Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (DaKRÄG) kam der Darlehensvertrag – im Gegensatz zum Kreditvertrag, welcher bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung des Kreditvertrages zustande kommt (Konsensualkontrakt) – erst mit Übergabe der Sachen – regelmäßig mit Zuzählung der Darlehensvaluta – zustande (Realkontrakt).
Was ist in dem Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz geregelt?
Durch das DaKRÄG, welches diesbezüglich per 11.06.2010 in Kraft getreten ist, wurde auch der Darlehensvertrag zum Konsensualvertrag. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt noch immer Kreditvertrag, dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Gebühr sowohl für Darlehens- als auch für Kreditverträge abgeschafft. Dies gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 01.01.2011. Nach wie vor gebührenfrei sind auch Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen (zB Bürgschaften, Zessionen, etc).
Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Bank- und Finanzrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.