Was versteht man unter einem Betrieb?
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Betrieb häufig als Synonym für Unternehmen verwendet. Im arbeitsverfassungsrechtlichen Sinne gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, wobei es auf eine Erwerbsabsicht nicht ankommt.
Aufgrund der zentralen Bedeutung des Betriebes im Arbeitsverfassungsrecht besteht die Möglichkeit, ein Verfahren zur Feststellung des Vorliegens eines Betriebes einzuleiten (§ 34 Abs 2 und 3 ArbVG). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn für einen Teilbetrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll. Einem Betrieb kommt im Gegensatz zu einem Unternehmen keine Rechtspersönlichkeit zu. Er ist vielmehr immer einem Rechtsträger zuzuordnen. Ein Betrieb ist daher auch nicht insolvenzfähig und kann auch nicht Arbeitgeber sein. Dies ist immer der übergeordnete Unternehmensträger.
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