Betriebsänderung
Unter einer Betriebsänderung versteht man tiefgreifende wirtschaftliche Maßnahmen, wie zB die Einschränkung, Verlegung oder (zeitweise) Stilllegung eines Betriebs oder Betriebsteils, Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen, Kündigungen, die eine Meldung nach dem Frühwarnsystem auslösen, Änderung der Rechtsform oder der Eigentümerverhältnisse.
Wenn eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle Arbeitnehmer oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, so kann in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) abgeschlossen werden. Als Richtwert wird man davon ausgehen können, dass von der geplanten Maßnahme zumindest etwa 10 % der Belegschaft betroffen sein müssen. Betriebsänderungen lösen Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat aus und begründen andererseits Mitwirkungsrechte des Betriebsrates. Umstrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen sind häufig mit einer Betriebsänderung verbunden.
Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Arbeitsrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.