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Insolvenzverwalter

Was versteht man unter einem Insolvenzverwalter?

Das Insolvenzgericht hat bei Insolvenzeröffnung von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Der Insolvenzverwalter soll eine unbescholtene, verlässliche, geschäftskundige Person sein. Er muss bei unternehmenstragenden Schuldnern ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechtes oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters gegenüber Schuldnern und Gläubigern. Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person, zB eine eigens errichtete Insolvenzverwaltungs-GmbH bestellt werden. Diese hat dem Gericht aber bekannt zu geben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt. Der Insolvenzverwalter ist die „Drehscheibe“ des Insolvenzverfahrens. Von seinen Fähigkeiten hängt der Erfolg des Verfahrens wesentlich ab. Dem Insolvenzverwalter obliegt die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens unter Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten. Er hat das masseunterworfene Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen und alle die Masse betreffenden Dispositionen an Stelle des Schuldners zu treffen.

Das Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Im Konkursverfahren und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wird der Insolvenzverwalter zu besseren Unterscheidung Masseverwalter und im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Sanierungsverwalter genannt.

 

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