Beglaubigung
Die Beglaubigung ist die Bestätigung eines Notars oder Gerichtsbediensteten über die Echtheit einer Unterschrift, Urkunde oder Übersetzung. Soll eine Einverleibung aufgrund einer Privaturkunde (zB Kaufvertrag) vorgenommen werden, so ist die Voraussetzung für die Durchführung der Einverleibung, dass eben diese Urkunde gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.
Das Erfordernis der Beglaubigung entfällt, wenn die Privaturkunde mit einer genehmigenden Erklärung einer Behörde versehen ist, die dazu berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll. Ausländische Urkunden unterliegen dem zusätzlichen Erfordernis der „Überbeglaubigung“. Dies bedeutet, dass sie der zusätzlichen Beglaubigung einer österreichischen Vertretungsbehörde des ausländischen Staates bedürfen. Die Überbeglaubigung kann aufgrund bilateraler Abkommen (Beglaubigungsverträge; zB mit Deutschland, Spanien, Schweiz) entfallen.
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