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Absonderungsrecht

Absonderungsrechte entstehen nach allgemeinem Zivilrecht und gewähren Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung aus der Verwertung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Sache. Sie schließen Insolvenzgläubiger von einer Befriedigung aus der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sache aus, soweit die Forderung reicht.

Die mit Absonderungsrechten belasteten Sachen gehören zwar zur Insolvenzmasse, bilden jedoch eine Sondermasse, aus der zuerst die Absonderungsgläubiger befriedigt werden. Ein Überschuss fließt erst nach deren vollständiger Befriedigung in die allgemeine Insolvenzmasse. Vor der Befriedigung der Absonderungsgläubiger sind jedoch die Sondermassekosten zu berichtigen, wie z. B. Schätzungskosten, Grundbesitzabgaben oder die Entlohnung des Insolvenzverwalters.

Absonderungsrechte bleiben trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestehen. Dazu gehören insbesondere Pfand- und Befriedigungsrechte, z. B. ein Liegenschaftspfandrecht zugunsten einer finanzierenden Bank. Sie müssen nicht gesondert im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Der Insolvenzverwalter kann belastete Sachen durch Zahlung der Pfandschuld einlösen. Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution entstanden sind, erlöschen automatisch. Bei einer exekutiven Gehaltspfändung gegen den Schuldner endet das Recht zum Monatsende der Verfahrenseröffnung bzw. im Folgemonat, wenn das Verfahren nach dem 15. des Monats eröffnet wurde.

Zur Unternehmensfortführung kann der Insolvenzverwalter oder der Schuldner in einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die Erfüllung von Absonderungsansprüchen für bis zu 6 Monate verweigern.

Bei einer Vereitelung des Absonderungsrechts durch den Schuldner oder Insolvenzverwalter besteht ein Ersatzabsonderungsanspruch am noch offenen Gegenwert oder Verwertungserlös bis zur Höhe des ursprünglichen Anspruchs.

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