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Absonderungsrecht

Absonderungsrechte werden nach allgemeinem Zivilrecht begründet. Im Konkurs-/ Sanierungsverfahren stellen sie Ansprüche auf vorzugsweise Befriedigung aus der Verwertung einer zur Insolvenzmasse gehörigen Sache dar. Insoweit schließen sie, soweit ihre Forderung reicht, die Insolvenzgläubiger von einer Befriedigung von der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sache aus. Die mit Absonderungsrechten belasteten Sachen gehören zwar zur Insolvenzmasse, bilden aber eine Sondermasse, aus der zunächst allein die Absonderungsgläubiger befriedigt werden. Nur wenn nach deren vollständiger Befriedigung etwas übrig bleibt, fließt dies in die allgemeine Insolvenzmasse. Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die sog Sondermassekosten zu berichtigen. Es handelt sich dabei um die Kosten der Verwaltung, Verwertung und Verteilung, wie zB Schätzungskosten, Grundbesitzabgaben bei Liegenschaften sowie die Entlohnung des Insolvenzverwalters aus der Verwertung der Sondermasse.

Absonderungsrechte werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Dazu zählen zB Pfand- und Befriedigungsrechte. Ein praktisch häufiger Anwendungsfall ist ein meist zugunsten einer finanzierenden Bank eingeräumtes Liegenschaftspfandrech. Absonderungsrechte sind nicht Gegenstand der Anmeldung im Insolvenzverfahren.

Der Insolvenzverwalter kann die mit einem Pfandrecht belastete Sache durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen. Absonderungsrechte, die in den letzten 60Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung neu erworben worden sind, erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Falle einer exekutiven Gehaltspfändung gegen den Schuldner erlöschen sie mit Ablauf des Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (bzw Ablauf des Folgemonats, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. des Monats eröffnet wurde).

Soweit dies die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann der Insolvenzverwalter oder Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die Erfüllung von Absonderungsansprüchen für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten ab Verfahrenseröffnung verweigern.

Die Regeln über die Ersatzaussonderung werden auch auf Absonderungsrechte analog angewendet. Vereitelte der Schuldner oder der Insolvenzverwalter ein Absonderungsrecht, so steht dem Absonderungsgläubiger ein Ersatzabsonderungsanspruch an der noch ausstehenden Gegenleistung oder an dem noch unterscheidbar in der Masse befindlichen Verwertungserlös bis zur Höhe seines Absonderungsanspruches zu.

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