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Bankgeheimnis

Was versteht man unter dem Bankgeheimnis?

Das Bankgeheimnis verbietet Kreditinstituten, Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden anvertraut wurden, zu offenbaren oder zu verwerten. Das Bankgeheimnis schützt grundsätzlich auch vor Nachforschungen der Abgabenbehörden. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht jedoch nicht im Zusammenhang mit einem eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber dem Gericht und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber der Finanzstrafbehörde.

Bis zum Jahr 2009 war das Bankgeheimnis auch für ausländische Kunden einer österreichischen Bank in gleicher Weise wie gegenüber Inländern geschützt, sodass für eine Auskunft an eine ausländische Steuerbehörde die Einleitung eines Strafverfahrens im Ausland erforderlich war. Infolge des massiven internationalen politischen Drucks wurde der Schutz des Bankgeheimnisses gegenüber Ausländern jedoch gelockert. Österreich verpflichtete sich, die OECD-Standards durch Anpassungen/Abschlüsse von Doppelbesteuerungsabkommen bzw durch Abschluss eigener Informationsaustauschabkommen (TIEA – Tax Information Exchange Agreement) umzusetzen. Seit 2009 folgen alle von Österreich abgeschlossenen DBA und TIEA dem OECD-Standard, der insbesondere vorsieht, dass das Bankgeheimnis kein Ablehnungsgrund für eine Informationserteilung ist. Die Erteilung von Auskünften an ausländische Steuerbehörden in Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses ist in Bezug auf Steuerausländer daher auch außerhalb eines Strafverfahrens zulässig. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zu einem automatischen Informationsaustausch. Die ausländische Steuerbehörde hat sich mit ihrem Amtshilfeersuchen an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu wenden. Nicht zulässig sind dabei Ermittlungen „ins Blaue“ (sogenannte “fishing expeditions“). Voraussetzung für eine Informationserteilung ist vielmehr, dass ein konkretes Ersuchen der ausländischen Steuerbehörde vorliegt; insbesondere sind die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, Name und Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden, der steuerliche Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird, etc erforderlich, damit es zu einer Informationserteilung an die ausländische Steuerbehörde kommt.