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Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Wenn vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens insbesondere ein qualifizierter Sanierungsplan, ein genaues Vermögensverzeichnis, ein Finanzplan, ein Status und ein Verzeichnis der zu Verständigenden vorgelegt wird und im Antrag Angaben darüber enthalten sind, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen, dann ist das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren zu bezeichnen und steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters zu.

Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung grundsätzlich berechtigt, sämtliche Rechtshandlungen selbst vorzunehmen. Bestimmte Rechtshandlungen sind jedoch dem Sanierungsverwalter vorbehalten, z. B. die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils davon sowie die Forderungsprüfung und Anfechtung nach Insolvenzordnung.

Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen verbieten, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Eigenverwaltung ist zu entziehen, wenn Gläubigerinteressen verletzt werden oder eine Nichteinhaltung des Finanzplans bzw. die nicht pünktliche Erfüllung von Masseforderungen vorliegt.

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