Mehrfachversicherung
Wer mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, wird dadurch auch in mehrfacher Weise sozialversicherungsrechtlich erfasst. Die Mehrfachversicherung kann sowohl innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als auch zwischen unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen wie z. B. GSVG bestehen.
Der Versicherte hat dann an die jeweiligen Sozialversicherungsträger Beiträge zu entrichten. Im Gegenzug besteht Anspruch auf mehrfache Geldleistungen, aber nur auf einfache Sachleistungen. Sachleistungen in der Krankenversicherung erbringt jener Träger, der vom Versicherten zuerst in Anspruch genommen wird (§ 128 ASVG).
In der Unfallversicherung bestehen keine Vorrangregeln, da sich die geschützten Lebensbereiche nicht überschneiden. In der Pensionsversicherung kommt es – abgesehen von Hinterbliebenenpensionen – trotz Mehrfachversicherung nur zu einem einheitlichen Versicherungsfall, der zu einer einzigen Eigenpension pro Versichertem berechtigt.
Im Wege der Wanderversicherung (§ 251a ASVG) werden aber alle Zeiten in die Pensionsrechnung miteinbezogen. Ausnahmsweise ist bei Mehrfachversicherung eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen. Diese greift dann, wenn im Schnitt des Kalenderjahres ein bestimmter monatlicher Betrag überschritten wird.
Bei Glaubhaftmachung einer entsprechenden Überschreitung ist nach GSVG und BSVG bereits vorweg die Beitragsgrundlage entsprechend anzupassen. Nach § 70a Abs 1 ASVG erfolgt jedoch eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge.
Pensionsversicherungsbeiträge
Pensionsversicherungsbeiträge werden gemäß § 70 ASVG bei Bestehen mehrerer Versicherungsverhältnisse auf Antrag rückerstattet, wenn und soweit im Jahresschnitt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird. Stellt der Versicherte keinen entsprechenden Antrag, erfolgt die Erstattung bei Pensionsanfall von Amts wegen (§ 70 Abs 2 ASVG).
Ausnahmen von der Mehrfachversicherung bestehen zum Beispiel für Geschäftsführer, die in mehreren verbundenen Gesellschaften als Geschäftsführer tätig sind.