Dingliche Rechte
Das Sachenrecht regelt, wer (als Rechtssubjekt) in welcher Form die Herrschaft über Rechtsobjekte ausüben darf, insbesondere, wer unter welchen Voraussetzungen welche Rechte an Sachen hat. Wenn ein Gegenstand einer Person rechtlich zugeordnet ist, also dem Vermögen dieser Person angehört, verfügt diese Person über die unmittelbare, rechtlich gegenüber jedermann durchsetzbare Herrschaft über diese Sache.
Das Gesetz weist Dinge solcherart Personen zu, und zwar in Form von Rechten, die einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse andere Personen zustehen. Diese Sachenrechte werden als „dingliche Rechte” bezeichnet. In Abgrenzung dazu handelt es sich bei „persönlichen” Sachenrechten nicht um Herrschaftsansprüche an Gegenständen, sondern um schuldrechtliche (vertragliche) Ansprüche zwischen Personen, aus denen heraus eine Person der anderen etwas leisten muss.
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