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Provisionen

Unter Provision versteht man eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert jener Geschäfte des Arbeitgebers, welche durch die Tätigkeit seines Angestellten zustandegekommen ist. Sie ist vom Ergebnis der Arbeit, aber auch von der Markt- und Geschäftslage abhängig. Provisionen gebühren entweder neben dem Grundgehalt oder zusätzlich zu einem gewissen Mindestentgelt. Die Höhe richtet sich nach der Vereinbarung. Ansonsten ist Ortsüblichkeit maßgeblich. Abgerechnet wird in der Regel pro Kalendervierteljahr.

Zur Durchsetzung seiner Rechte kann der Arbeitnehmer in die Bücher einsehen. Mit dem Buchauszug soll dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine übersichtliche Aufstellung seiner Provisionsansprüche zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen soll, seinen Provisionsanspruch gegen den Arbeitgeber zu konkretisieren. Zusätzlich zum Anspruch auf Buchauszug steht dem angestellten Provisionsempfänger aber auch das Recht auf Bucheinsicht zu. Die Bucheinsicht soll es ihm ermöglichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Ansprüche zu überprüfen, es handelt sich hierbei um eine zum primären Recht auf Buchauszug hinzukommende zusätzliche Kontrollbefugnis.

Direktgeschäfte

Im Zweifel gebührt die Provision auch für Direktgeschäfte, welche unmittelbar zwischen Arbeitgeber und zum Zuständigkeitsbereich des Provisionsvertreters gehörenden Kunden abgeschlossen werden. Unterbleibt das vermittelte Geschäft aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, so steht dem Arbeitnehmer die volle Provision zu.

Freie Betriebsvereinbarung

Über Provisionen kann eine freie Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil diese zu den leistungs- und erfolgsbezogenen Entgelten des § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG zählt. Abzugrenzen ist die Provision von der Gewinnbeteiligung. Eine sogenannte „Umsatzprovision“, die die Beteiligung an sämtlichen Geschäften des Unternehmens begründet, stellt eine Gewinnbeteiligung und keine Provision für einzelne vermittelte Geschäfte dar. Die Unterscheidung ist auch hinsichtlich der Bucheinsichtsrechte relevant.