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Grundbuch

Was versteht man unter einem Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes, öffentliches Register, in welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden Rechte wie Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrechte, Baurechte, Dienstbarkeiten und Reallasten eingetragen werden. Darüber hinaus kann durch Anmerkungen (zB Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung / Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden. Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (Eintragungsgrundsatz) und dass man grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann (Vertrauensgrundsatz). Das Register ist für jeden durch Grundbuchseinsicht zugänglich (Öffentlichkeitsprinzip).

Was ist in einem Grundbuch enthalten?

Das Grundbuch besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung. Das Hauptbuch ist zur Aufnahme der Grundbuchseintragungen bestimmt. Es ist zunächst in Katastralgemeinden (KG) gegliedert. Im Hauptbuch besteht für jede flächenmäßige Einheit eine Grundbuchseinlage, die eine eigene Einlagezahl (EZ) aufweist. Seit Umstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung werden sämtliche im Hauptbuch enthaltenen Eintragungen sowie die im sog. Verzeichnis der gelöschten Eintragungen und in Hilfsverzeichnissen (zB Personenverzeichnis, Grundstücksverzeichnis) enthaltenen Daten in der Grundstücksdatenbank, einer zentralen Datenbank beim Bundesrechenzentrum, gespeichert.

Grundbuchseintragungen können nur auf der Grundlage von Urkunden erfolgen, welche in die Urkundensammlung aufgenommen werden. Diese Urkunden (zB der Kaufvertrag beim käuflichen Erwerb einer Liegenschaft) wurden bis zur elektronischen Umstellung in der Reihenfolge ihrer Tagebuchzahl (TZ, Aktenzahl des Grundbuchs) jahrgangsweise geordnet, zu Bänden gebunden und bei dem Bezirksgericht verwahrt, das die Grundbuchseintragung durchgeführt hat. Solche Urkunden können nur bei diesem Bezirksgericht eingesehen werden. Nunmehr werden die Urkunden im elektronischen Urkundenarchiv der Justiz gespeichert. Die Grundbuchseinsicht in solche Urkunden erfolgt wie die Einsicht in das Hauptbuch.

 

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