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Ausbildungskostenrückersatz

Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen die von ihm aufgewendeten Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückverlangen. Nicht rückersatzfähig sind sogenannte Einschulungskosten, welche der Arbeitgeber aufgewendet hat, um den Arbeitnehmer an seinem konkreten Arbeitsplatz betriebsintern einzuweisen.

Ausbildungskosten sind alle Kosten, welche für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung aufgewendet werden. Die dem Arbeitnehmer so vermittelten Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art muss dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwenden können.

Die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes ist nur gültig, wenn diese im Vorhinein schriftlich erfolgt ist. Die Rückerstattung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung länger als 4 Jahre angedauert hat (in Ausnahmefällen, z. B. Ausbildung bei Piloten, 8 Jahre).

Außerdem hat die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit dem Verstreichen der Bindungsdauer anteilig abzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag ist monatlich zu vermindern. Ansonsten ist die gesamte Vereinbarung nichtig.

Kein Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei einem Arbeitsverhältnis auf Probezeit und, wenn das Arbeitsverhältnis durch unbegründete Entlassung oder berechtigten vorzeitigen Austritt beendet wird.