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Dienstbarkeit

Was versteht man unter einer Dienstbarkeit?

Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer der Sache hat diese Nutzung zu dulden bzw Störungen zu unterlassen. Dingliche Wirkung bedeutet, dass das Recht absolut wirkt, das heißt, dass der Berechtigte sein Recht auf Nutzung gegen jeden durchsetzen kann.

Welche Arten von Dienstbarkeiten gibt es?

Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten. Bei den Grunddienstbarkeiten (auch Realdienstbarkeiten) steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des „herrschenden Grundstücks“) zu. Das Grundstück, das durch Einräumung der Grunddienstbarkeit vorteilhafter oder bequemer benutzt werden soll, heißt „dienendes Grundstück“. Als Beispiele für Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte wie das Recht, fremde Grundstücke zu betreten oder darüber zu fahren, weiters Wasserleitungsrechte, die zum Anlegen von Gräben und Rohrleitungen auf fremdem Grund berechtigen, Weidedienstbarkeiten, welche das Recht, Vieh auf fremden Grund weiden zu lassen, einräumen oder Forstnutzungsrechte etc zu nennen. Bei Einräumung persönlicher Dienstbarkeiten soll einer bestimmten Person ein Vorteil verschafft werden (zB Fruchtgenussrecht, Gebrauchsrecht, Wohnungsrecht). Das jeweilige Recht endet im Zweifel spätestens mit dem Tod des Berechtigten (persönliches Recht). Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen können grundsätzlich nur durch Eintragung ins Grundbuch im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft wirksam erworben werden.

 

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