Was versteht man unter einer Stundung?
Unter einer Stundung versteht man eine nachträgliche Vereinbarung über das Hinausschieben der Fälligkeit (volle Stundung). Bis zum neuen Fälligkeitstermin kann die Leistung weder verlangt noch erbracht werden. Verzugszinsen fallen nicht an und auch die Verjährung beginnt nicht zu laufen. Wird lediglich die Geltendmachung, nicht aber die eigentliche Fälligkeit vom Gläubiger hinausgeschoben, so spricht man von einer „reinen Stundung“. Der Schuldner gerät hierbei nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug, hat also auch Verzugszinsen zu zahlen. Mangels Hinausschiebens der Fälligkeit kann daher der Schuldner bei der reinen Stundung jedoch weiter jederzeit schuldbefreiend leisten.
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