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Verbot der Einlagenrückgewähr

Was versteht man unter dem Verbot der Einlagenrückgewähr?

Die Gesellschafter bzw Aktionäre dürfen ihre Einlagen nicht zurückfordern und haben darüber hinaus, solange die Kapitalgesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn. Das Verbot der Einlagenrückgewähr verbietet jede Begünstigung der Gesellschafter oder von Personen, die einem Gesellschafter zuzurechnen sind, wie etwa Konzerngesellschaften. Unzulässig ist daher jeder nicht betriebsbedingte und insofern sachlich nicht gerechtfertigte, somit unangemessene, den Verhaltensgrundsätzen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters widersprechende Vermögenstransfer von der Kapitalgesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter zu Lasten des Gesellschaftsvermögens bevorteilt. Typische Fälle sind etwa Umsatzgeschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem erheblichen Missverhältnis stehen oder aber überhaupt einseitige Leistungen der Kapitalgesellschaft.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr?

Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr steht der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter bzw dem Aktionär, der die rechtswidrige Leistung erhalten hat, ein Rückerstattungsanspruch zu, der in fünf Jahren verjährt. Soweit durch die verbotene Ausschüttung das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung vermindert wurde und eine Zahlung des leistungsempfangenden Gesellschafters oder des Geschäftsführers nicht zu erlangen ist, haften die übrigen Gesellschafter subsidiär. Bei der Aktiengesellschaft besteht keine Ausfallshaftung. Bei einem Verstoß gegen das Ausschüttungsverbot haften auch die Mitglieder der Geschäftsführung bzw des Vorstandes, wenn diese ein Verschulden trifft und eine Schädigung der Kapitalgesellschaft erfolgt. Dies wird dann der Fall sein, wenn die gegen das Ausschüttungsverbot verstoßende Leistung bzw die Wertdifferenz nicht mehr vom empfangenden Gesellschafter zurück erlangt werden kann, etwa weil dieser insolvent ist. Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt auch bei der GmbH & Co KG.

 

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