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Flexible Kapitalgesellschaft

Die flexible Kapitalgesellschaft ist eine neue Form einer Kapitalgesellschaft, welche seit dem 01.01.2024 verfügbar ist. Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) – subsidiär gelangen die Vorschriften des GmbHG zur Anwendung. Das Mindeststammkapital einer Flexiblen Kapitalgesellschaft beträgt – wie bei der GmbHEUR 10.000,00. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen zumindest EUR 5.000,00 geleistet werden. Der Rechtsformzusatz im Firmenwortlaut hat entweder FlexKapG oder FlexCo zu lauten. Die Mindeststammeinlage beträgt EUR 1,00. Die Formvorschriften können im Gesellschaftsvertrag erleichtert werden, beispielweise kann für Abstimmungen Textform (zB E-Mail) vorgesehen werden.

Weiters besteht bis zu einem Ausmaß von 24,99 % auch die Möglichkeit, stimmrechtslose Unternehmenswertanteile auszugeben. Deren kleinste Stückelung beträgt einen Cent. Die Inhaber von Unternehmenswertanteilen sind nicht im Firmenbuch einzutragen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ein diesbezügliches Anteilsbuch zu führen. Zudem gibt es besondere Möglichkeiten für eine Mitarbeiterbeteiligung. Für eine Anteilsübertragung ist kein Notariatsakt erforderlich, die Errichtung einer Urkunde durch einen Rechtsanwalt oder Notar, welcher die Parteien noch über die Rechtsfolgen der Übertragung aufzuklären hat, ist ausreichend. Dasselbe gilt im Übrigen für die Übernahme von neuen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen geschaffene Geschäftsanteile.

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