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Belastungs- und Veräußerungsverbot

Was versteht man unter einem Belastungs- und Veräußerungsverbot?

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot verbietet dem Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten, eine Sache (etwa mit einem Pfandrecht) zu belasten oder zu veräußern. Grundsätzlich wirkt ein solches Verbot nur gegenüber dem Berechtigten, nicht aber gegenüber Dritten. Anderes gilt, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl-, Pflege-, oder Stiefkindern oder deren Ehegatten begründet wird und im Grundbuch eingetragen ist, sodass es für jedermann ersichtlich ist. Diesfalls wirkt es auch gegenüber Dritten. Besonders unentgeltlich eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbote sind dem Risiko einer Anfechtung nach Insolvenzordnung oder einer Anfechtung nach Anfechtungsordnung ausgesetzt. Im Insolvenzverfahren des durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbots belasteten Liegenschaftseigentümers hindert dieses sowohl die kridamäßige als auch die freihändige Veräußerung durch den Insolvenzverwalter.

 

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