Sanierungsplan
Der Schuldner hat die Möglichkeit, im Laufe des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans zu stellen. Dabei kommt es darauf an, ob er den Antrag zugleich mit dem Insolvenzantrag stellt oder erst im Laufe des Verfahrens.
Notwendiger Inhalt des Sanierungsplans ist eine Quote von mindestens 20 % mit einer höchstmöglichen Zahlungsfrist von 2 Jahren. Wenn der Schuldner jedoch ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung anstrebt, dann muss er einen qualifizierten Sanierungsplan vorlegen, welcher eine Quote von mindestens 30 % enthalten muss.
Über die Annahme eines Sanierungsplans wird in der Sanierungsplantagsatzung von den Insolvenzgläubigern entschieden. Zur Annahme des Sanierungsplans genügt die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gläubiger.
Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans besteht für den Schuldner die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken.
Der Sanierungsplan ist wohl das wichtigste Sanierungsinstrument in der Insolvenz eines unternehmenstragenden Schuldners, da er nicht auf die Vermögensverwertung, sondern auf die Fortführung des Unternehmens mit nachfolgender Restschuldbefreiung abzielt.
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