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Ruhezeit

Ruhezeit ist die Freizeit des Arbeitnehmers. Sie soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Erholung sowie zur Verfolgung eigener Interessen geben. Die tägliche Ruhezeit von Arbeitsende bis Arbeitsbeginn ist im Ausmaß von mindestens 11 Stunden ununterbrochen zu gewähren und hat im Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit zu erfolgen. Abweichungen können sich bei Schichtarbeit, Arbeiten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, Arbeiten in Saisonbetrieben, Ruf- oder Arbeitsbereitschaft und bei Reisezeiten ergeben. Durch Kollektivvertrag kann für Arbeitnehmer in Küche und Service bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt werden.

Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsregelungen

Weiters steht dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Ruhezeit zu, in die der Sonntag zu fallen hat. Die wöchentliche Ruhezeit muss ununterbrochen 36 Stunden betragen. Bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf können aber durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Hat der Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ruhezeit gearbeitet, gebührt ihm als Ausgleich eine bezahlte Ersatzruhe. Er erhält dadurch also eine doppelte Abgeltung, da er Entgelt für die Arbeitszeit während der Ruhezeit erhält und auch für die nachfolgende Ersatzruhe bezahlt wird.

An gesetzlichen Feiertagen ist dem Arbeitnehmer eine Feiertagsruhe von 24 Stunden zu gewähren. Er behält dabei aber seinen Entgeltanspruch, wenn wegen eines Feiertages nicht gearbeitet wird. Arbeitet der Arbeitnehmer aber an einem Feiertag, so ist diese Arbeit zusätzlich zu entlohnen. In Kollektivverträgen ist sehr oft ein Sonn- und Feiertagszuschlag von 100 % vorgesehen. Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten, haben also ausschließlich einen Entgeltanspruch und keinen Anspruch auf Ersatzruhe.