Mitarbeiterbeteiligung
Bis zum 01.01.2024 waren Mitarbeiterbeteiligungsprogramme großteils nur bei Aktiengesellschaften etabliert, da eine Implementierung bei GmbHs mit einem erheblichen Aufwand und mit einem Mitspracherecht der Mitarbeiter verbunden war. Mit der Einführung der stimmrechtslosen Unternehmenswert-Anteile bei der flexiblen Kapitalgesellschaft gibt es nunmehr ein Instrument, das sich insbesondere zur Ausgabe an Mitarbeiter eignet. In diesem Zusammenhang ist auch auf eine steuerliche Neuerung hinzuweisen: Bisher wurden an Mitarbeiter abgegebene Kapitalanteile auf deren Ebene sofort – und unabhängig von einer Veräußerung der Anteile durch die Mitarbeiter – einer Besteuerung unterzogen. Die Mitarbeiter mussten somit unter Umständen Steuern abführen, ohne gleichzeitig einen Liquiditätszufluss aus der Veräußerung der Anteile zu haben. Für den Fall der unentgeltlichen Abgabe von Anteilen an Mitarbeiter von (im Gesetz näher definierten) „Startups“ ist nunmehr vorgesehen, dass die Besteuerung nicht sofort, sondern erst bei Eintritt bestimmter Umstände (insbesondere bei Veräußerung der Anteile durch den Mitarbeiter) erfolgt. Daneben erfolgt die Besteuerung pauschal zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 %. Die restlichen 25 % werden mit dem regulären Tarif besteuert.
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