Fallweise Beschäftigung
Fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Arbeitnehmer in unregelmäßiger Folge, tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Typisch für eine fallweise Beschäftigung sind Tätigkeiten in unregelmäßiger Folge ohne im Vorhinein fixierte Arbeitstage sowie ohne regelmäßige Arbeitseinsätze und Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitseinsatzes durch den Arbeitnehmer ohne negative Folgen.
Arbeitsrechtlich liegt bei fallweiser Beschäftigung ein auf einen Tag befristetes Arbeitsverhältnis vor. Das Arbeitsverhältnis endet mit Beendigung der Arbeit an diesem Tag, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf.
Der fallweise Beschäftigte hat Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn. Darüber hinaus sind fallweise Beschäftigte vom Anwendungsbereich der Abfertigung Neu ausgenommen.
Meldepflicht
Bei fallweisen Beschäftigten ist nicht jeder einzelne Tag einer fallweisen Beschäftigung gesondert zu melden. Die einzelnen Tage der beabsichtigten fallweisen Beschäftigung können zusammengefasst und gemeinsam gemeldet werden. Die Sammelmeldung ist für maximal sechs aufeinanderfolgende Tage der beabsichtigten fallweisen Beschäftigung möglich. Zusätzliche Beschäftigungstage können nachgemeldet werden.
Die Sammelmeldung ist nur eine Mindestangaben-Anmeldung. Die Vollmeldung ist innerhalb von 7 Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, zu erstatten.