Alleinvermittlungsauftrag
Beim Alleinvermittlungsauftrag handelt es sich um einen Sonderfall des Maklervertrags, bei dem der Makler sein Bemühen um die Vermittlung zusagt und der Auftraggeber im Gegenzug erklärt, keinen anderen Makler während der Dauer des Vertrages zu beauftragen. Der Alleinvermittlungsauftrag wird auch Exklusivauftrag genannt und ist im Maklergesetz (MaklerG) genau definiert. Er kann nur bis zu einer bestimmten „angemessenen“ Dauer abgeschlossen werden. Was als angemessen gilt, ist dabei jedoch nicht normiert. Lediglich das Konsumentenschutzgesetz legt je nach Art des zu vermittelnden Objekts Höchstgrenzen fest. Alleinvermittlungsaufträge können nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig aufgelöst werden.
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