Konsumentenschutzgesetz
Das 1979 erstmals in Kraft getretene Konsumentenschutzgesetz bezweckt wie der Name schon sagt den Schutz des Verbrauchers bei Geschäften mit Unternehmern, da der Konsument in diesem Verhältnis meist wirtschaftlich unterlegen ist oder auch mangelnde Rechtskenntnis hat. Wird in einem Vertrag zu Lasten des Verbrauchers von zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes abgegangen, so ist ein solcher Vertrag unwirksam.
Wichtige Normen des KSchG sind vor allem die Rücktrittsrechte des Konsumenten beim sog. Haustürgeschäft sowie bei Nichteintreten maßgeblicher Umstände, aber auch die Regelungen betreffend unzulässiger Vertragsklauseln bei Verbrauchergeschäften und betreffend Vertragsabschlüsse im Fernabsatz sind von großer praktischer Bedeutung.
Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Immobilienrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.