Insolvenzmasse
Was versteht man unter einer Insolvenzmasse?
Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte der Exekution unterworfene inländische Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens abzüglich des Unterhalts des Schuldners neu erlangt. Ausländisches Vermögen ist in die Insolvenzmasse einzubeziehen soweit einschlägige bilaterale Staatsverträge bestehen und im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung. Zur Insolvenzmasse gehört damit auch das Privatvermögen des Schuldners.
Anders als im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung wird dem Schuldner durch Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung die Verfügungsbefugnis über das insolvenzunterworfene Vermögen entzogen. Die Verwahrung und Verwaltung des insolvenzunterworfenen Vermögens übernimmt ab Insolvenzeröffnung der Masseverwalter. Das nicht zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen wird als insolvenzfreies Vermögen bezeichnet. Dazu zählen im Wesentlichen das exekutionsfreie Vermögen und der exekutionsfreie Neuerwerb sowie der vom Neuerwerb überlassene Unterhalt des Schuldners zur bescheidenen Lebensführung. Insolvenzfrei bleibt auch ein nach der Schlussverteilung geringfügiges Vermögen, wenn sich eine Nachtragsverteilung mit Rücksicht auf deren Kosten nicht lohnt.
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