Immobilienertragsteuer
Was vesteht man unter Immobilienertragsteuer?
Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen unterliegen grundsätzlich der Immobilienertragsteuer. Diese ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Zur Anwendung kommt ein besonderer Steuersatz von 25 %. Gelangt die Immobilienertragsteuer zur Anwendung, wirken sich die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen nicht progressionserhöhend auf das Resteinkommen aus. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den einstigen Anschaffungskosten. Bei Liegenschaften, die vor dem 31.3.2002 (in Ausnahmefällen vor dem 31.3.1997) angeschafft wurden, gilt folgendes: die Anschaffungskosten werden grundsätzlich pauschal mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt; im Falle einer Umwidmung des Grundstückes als Bauland oder Baufläche nach dem 31.12.1987 werden die Anschaffungskosten grundsätzlich pauschal mit 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt.
Von der Besteuerung ausgenommen sind insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.