Grundbuchseinsicht
Was versteht man unter einer Grundbuchseinsicht?
Jedermann hat das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen und sich so über die Rechtsverhältnisse an den Liegenschaften zu informieren (Öffentlichkeitsgrundsatz). Die Einsicht kann gegen Kostenersatz bei Gericht, Anwälten, Notaren oder übers Internet durch Ausdruck der gewünschten Daten aus der Grundstücksdatenbank (Grundbuchsabschrift / Grundbuchsauszug) bzw der gewünschten elektronisch erfassten Urkunden aus dem elektronischen Urkundenarchiv der Justiz erfolgen. Noch nicht gespeicherte Urkunden der Urkundensammlung können nur direkt bei dem Gericht eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen wurden.
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