Begriffe finden
Gefundene Begriffe Abfertigung alt Abfertigung neu Abschöpfungsverfahren Absonderungsrecht Abtretung von Forderungen (Zession) Aktie Aktiengesellschaft Akzessorietät Allgemeiner Kündigungsschutz Änderungskündigung Annuität Arbeitsmarktservice (AMS) Asset Asset Deal Aufsichtsrat Ausgleich Aussonderungsrecht Avalkredit BaSAG Baurecht Beirat Belastungs- und Veräußerungsverbot Besserungsvereinbarung Betrieb Betriebsänderung Betriebspension Betriebsrat Betriebsvereinbarung Buchführungspflicht Buchwert / -ansatz Bürgschaft Compliance Covenants Darlehen Dienstbarkeit Disagio Dividende Due Diligence Eigenkapital Eigentumsvorbehalt Einzelunternehmen Exekutionstitel Exit Factoring Finanzplan Fortbestehensprognose Fremdwährungskredit Gebührengesetz Generalversammlung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gewerberechtlicher Geschäftsführer GmbH Grundbuch Grundbuchseinsicht Hauptversammlung Insolvenz Insolvenzdatei Insolvenzmasse Insolvenzordnung Insolvenzverwalter Inventar Juristische Person Kapitalgesellschaft Kollektivvertrag Kommanditgesellschaft Konkludent Konkursverfahren Kurzarbeit Liquidation Mezzaninkapital Mietkauf Mietvertrag Mutterschutz Natürliche Person Negatives Eigenkapital Nennwert Niederlassung Offene Gesellschaft Option Outsourcing Patronatserklärung Personengesellschaft Pfandrecht Privatinsolvenz Reallast Sanierungsverfahren Schuldner Share Deal Sozialplan Stille Gesellschaft Stille Reserve Stundung Superädifikat Teilzeitarbeit Umgründungssteuergesetz Umschuldung Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) Unternehmensträger Verbot der Einlagenrückgewähr Verlustvortrag Verschmelzung Vinkulierung Vorkaufsrecht Wandelanleihe / Wandelschuldverschreibung Zahlungsunfähigkeit Zwangsvollstreckung

Besserungsvereinbarung

Eine Besserungsvereinbarung ist eine finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahme, in deren Rahmen Kapitalgeber und Kapitalnehmer eine Vereinbarung schließen, bei der Letzterer das erhaltene Kapital nur im Fall der Besserung seiner wirtschaftlichen Lage zurückzahlen muss. Eine etwaige Rückzahlung hat sodann aus künftigen Gewinnen zu erfolgen. Im wohl praktisch häufigsten Fall sieht der Besserungsschein einen vorläufigen Schuldenerlass zum Zweck der Sanierung des unternehmenstragenden Schuldners vor. Eine Besserung im Sinne dieser Vereinbarung kann entweder an der Ertragssituation des Unternehmens oder anhand anderer wirtschaftlicher Kennzahlen gemessen werden.

Es sind zwei Arten der Kapitalausstattung möglich: Zum einen durch Zuschuss und zum anderen durch Nachlass bestehender Forderungen. Mit dem Abschluss der Besserungsvereinbarung ist die betreffende Verbindlichkeit auszubuchen und führt daher zu einer entsprechenden Verbesserung der bilanziellen Situation des Schuldners. Bei Eintritt der vereinbarten Besserungsbedingungen ist die Verbindlichkeit wieder zu passivieren. Neben den bilanziellen Auswirkungen kann der Abschluss von Besserungsvereinbarungen auch einkommens- und gesellschaftssteuerliche Folgen nach sich ziehen. Daher bedarf der Abschluss von Besserungsvereinbarungen immer auch einer tiefer gehenden steuerlichen Prüfung.

Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Insolvenz und Sanierung. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.