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Vorstand

Der Vorstand ist das zur Vertretung nach außen befugte Organ einer Aktiengesellschaft. Der Vorstand wird durch Beschluss des Aufsichtsrates auf höchstens 5 Jahre bestellt (Wiederbestellung möglich) und besteht aus einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern. Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied derselben Gesellschaft sein. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern bedarf einer zweifachen Mehrheit durch Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

Wie auch bei handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH ist bei Vorstandsmitgliedern zwischen dem Mandatsverhältnis und dem schuldrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Das schuldrechtliche Verhältnis des Vorstandsmitgliedes zur Aktiengesellschaft ist nach herrschender Ansicht in der Regel ein „freies Dienstverhältnis“. Ein ordentliches Dienstverhältnis kommt bei der Aktiengesellschaft wegen der Weisungsfreiheit des Vorstands nicht infrage.

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nach § 75 Abs 4 Aktiengesetz (AktG) vom Aufsichtsrat widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund (z. B. grobe Pflichtverletzung) vorliegt. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so gilt die Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip.

Der Vorstand hat das Vertretungsmonopol in der Aktiengesellschaft. Die Zustimmung des Aufsichtsrates zu einzelnen Geschäften ist in den in § 95 Abs 5 AktG bezeichneten Fällen erforderlich. Bei Verletzung dieser Pflicht wird der Vorstand gegenüber der Aktiengesellschaft schadenersatzpflichtig, gegenüber Dritten sind die getätigten Geschäfte aber wirksam.

Die Vorstandsmitglieder treffen nach § 85 Abs 1 AktG eine Verschwiegenheitspflicht sowie nach § 79 AktG ein Wettbewerbsverbot. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.