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Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachungen können Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer darstellen. Sofern solche Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, eingeführt werden sollen, so kann dies nicht mehr im Zuge der erzwingbaren Mitbestimmung des § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG erfolgen. Solche Kontrollmaßnahmen unterliegen der notwendigen Mitbestimmung gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG. Das bedeutet, dass die Einrichtung erst nach Zustimmung durch den Betriebsrat installiert werden darf.

Maßnahmen und Systeme, welche die Menschenwürde berühren, sind solche, die Arbeitnehmer beim Betreten oder Verlassen des Betriebes, während der Arbeitsleistung oder überhaupt während des Aufenthalts im Betrieb in einer Art und Weise überprüfen oder überwachen, die gerade noch akzeptabel ist. Der notwendigen Mitbestimmung unterliegen daher solche Maßnahmen, die noch keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen, sich aber an der Grenzzone zu einer solchen Verletzung befinden.

Kontrollmaßnahmen

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind Multimomentkameras, Telefonabhöranlagen, Glasscheiben, die nur von einer Seite durchsichtig sind. Diese dürfen selbst mit Zustimmung des Betriebsrates nicht eingeführt werden. Auch wenn durch die Einrichtung die Menschenwürde lediglich berührt wird, dürfen solche Systeme nur eingeführt werden, wenn durch Abwägen der Interessen jene des Betriebsinhabers überwiegen.