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Kapitalerhöhung

Unter Kapitalerhöhung versteht man die Erhöhung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft, also die Erhöhung des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft bzw. des Stammkapitals bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder bei der flexiblen Kapitalgesellschaft.

Man unterscheidet Barkapitalerhöhung, bei der die Erhöhungsbeträge der Gesellschafter / Aktionäre in (inländischem) Geld geleistet werden, und Sachkapitalerhöhung, bei der nicht Barbeträge, sondern Vermögensgegenstände (Sacheinlagen) eingebracht werden. Gegenstand der Sacheinlage kann alles sein, was einen selbstständigen Vermögenswert besitzt, im Rechtsverkehr steht und dessen wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.

Im Gegensatz zur nominellen Kapitalerhöhung werden einer Kapitalgesellschaft bei der effektiven Kapitalerhöhung durch Einlagen neue Mittel zugeführt. Dabei werden folgende Arten der effektiven Kapitalerhöhung unterschieden:

  • ordentliche Kapitalerhöhung,
  • bedingte Kapitalerhöhung und
  • genehmigtes Kapital.

Bei der nominellen Kapitalerhöhung werden vorhandene Rücklagen in Grundkapital umgewandelt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Die nominelle Kapitalerhöhung erfolgt im Wege der Kapitalberichtigung.

Grundsätzlich sind sämtliche Gesellschafter/Aktionäre bei der Zuteilung von Bezugsrechten gleichmäßig zu behandeln (Gleichheitsgrundsatz). Nehmen nicht sämtliche Gesellschafter/Aktionäre gleichmäßig an der Kapitalerhöhung teil, kann dies zur Verwässerung von Mitgliedschaftsrechten führen. Kapitalerhöhungen können mit anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen verbunden sein.

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