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Faustpfandprinzip

Der Erwerb rechtsgeschäftlicher Pfandrechte an beweglichen Sachen erfordert deren körperliche Übergabe als Ausdruck des pfandrechtlichen Publizitätsprinzips. Diesem kann auch dadurch entsprochen werden, dass die pfandgegenständliche Sache bei einem Dritten (Pfandhalter) verwahrt wird. Nur soweit eine körperliche Übergabe nicht tunlich ist, kann auch eine Übergabe durch Zeichen erfolgen. Für die Verpfändung von Kraftfahrzeugen wird die Möglichkeit der körperlichen Übergabe bejaht; für den Erwerb eines Pfandrechtes an einem Kraftfahrzeug genügt daher die Übergabe des Typenscheines nicht. Handelt es sich um Produktionsmittel, die der Schuldner-Pfandbesteller für seinen Geschäftsbetrieb benötigt, so scheidet auf Grund des Faustpfandprinzips deren Verpfändung aus. Dies kann auch nicht durch die Begründung von Sicherungseigentum erreicht werden, dessen wirksame Begründung ebenfalls dem Faustpfandprinzip unterliegt. Es wird daher schon seit längerer Zeit immer wieder die Forderung zur Schaffung eines sog. Registerpfandrechtes erhoben, wie es bereits im Falle von Patenten, Mustern und Marken durch Eintragung in das Patent-, Muster- und Markenregister besteht.

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